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09. Juni 2021

Information zu den Bescheiden für Bauprodukte zur Rauchableitung aus Fahrschächten von Aufzügen

Nach den Landesbauordnungen wird in Fahrschächten von Aufzügen im Inneren von Gebäuden eine Öffnung zur Rauchableitung gefordert (§ 39 Abs. 3 MBO nach Landesrecht). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, im Brandfall in den Fahrschacht eintretende Rauchgase über die Öffnung abzuleiten, um so eine Rauchübertragung von Geschoss zu Geschoss zu verhindern. Die Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet.

Neben den erforderlichen Produktanforderungen enthalten die bisherigen Bescheide wenige Festlegungen zum Einbau der Bauprodukte zur Rauchableitung aus Fahrschächten. Diese beschränken sich auf die Beachtung der Montage- und Betriebsanleitungen der Hersteller der einzelnen harmonisierten Bauprodukte, der EU-Aufzugsrichtlinie, der Technischen Baubestimmungen nach der Muster-Verwaltungsvorschrift (MVVTB) und der allgemein anerkannten Regeln der Technik für die elektrische Leitungsverlegung.

Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Auswahl und Bemessung der zu verwendenden Bauprodukte und deren Anordnung/Installation im jeweiligen Aufzugsfahrschacht entsprechend der jeweiligen baulichen Anlage und ggf. gemäß den Vorgaben der Baugenehmigung oder des Brandschutzkonzepts projektbezogen erfolgen muss. Dabei ist planungs- und ausführungstechnisch die Kompatibilität der Bauprodukte gemäß den Herstellerangaben der zu verwendenden Bauprodukte sicherzustellen. Des Weiteren sind für die elektrische Leitungsverlegung die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen baulichen Anlage zu beachten.

Für die Planung, Bemessung und Ausführung der elektrischen Leitungsanlagen sind außerdem die Technischen Baubestimmungen bezüglich der landesrechtlichen Vorschriften über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (z.B. Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR)) und die allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie z.B. die VDE-Regeln, zu berücksichtigen. Die Art und Anordnung sowie Verlegung der elektrischen Leitungen im Aufzugsfahrschacht kann nur projektbezogen geplant und ausgeführt werden.

Die Funktionsfähigkeit der technischen Lösung zur im Brandfall erforderlichen Öffnung eines Abschlusses zur Rauchableitung hängt damit von der Eignung der Bauprodukte für die jeweilige bauliche Anlage, der Kompatibilität der Bauprodukte (Schnittstellen), der elektrischen Leitungsverlegung sowie der fachgerechten Installation entsprechend den planungstechnischen Vorgaben ab. Die Feststellung der Funktionsfähigkeit ist somit Sache des Planers und des vom jeweiligen Bauherrn beauftragten Montagebetriebs.

Aus vorgenannten Gründen erübrigen sich die Regelungen zur Planung und Ausführung in den Bescheiden; allgemeine Bauartgenehmigungen bzw. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen mit allgemeiner Bauartgenehmigung werden nicht mehr erteilt. Es werden zukünftig ausschließlich allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Bauprodukte erteilt, für die es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt.

Die vorgenannten Ausführungen gelten gleichermaßen für technische Lösungen, bei denen der Abschluss der Öffnung zur Rauchableitung mit einem im Brandfall durch Unterbrechung der Spannungsversorgung selbsttätig öffnenden Antrieb ausgestattet ist, und solchen, bei denen ausschließlich Bauprodukte nach europäisch harmonisierten Produktnormen eingesetzt werden – sogenannte “Fail-Safe-Systeme“. Für diese "Fail-Safe-Systeme" werden keine allgemeinen Bauartgenehmigungen erteilt.

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