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05. Oktober 2020

Marktüberwachung – Kurz erklärt

Welche Maßnahmen können Marktüberwachungsbehörden ergreifen?

Werden bei einem nach der Bauproduktenverordnung harmonisierten Bauprodukt materielle oder formelle Mängel festgestellt, ist ein umgehendes Handeln der verantwortlichen Wirtschaftsakteure erforderlich. Die Marktüberwachungsbehörden setzen hierbei zunächst auf die Kooperation mit den jeweiligen Herstellern, Importeuren und/oder Händlern. Falls die Mängel nicht auf kooperativem Wege beseitigt werden oder ein umgehendes Einschreiten aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten ist, können die Marktüberwachungsbehörden verschiedene Maßnahmen ergreifen.

Hierzu gehört die Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Unionsmarkt einzuschränken oder gänzlich zu untersagen. Wenn es erforderlich ist, können sie außerdem dafür sorgen, dass das Produkt aus dem Handel zurückgenommen bzw. vom Verwender zurückgerufen wird. Sofern gerechtfertigt, dürfen die Behörden die betroffenen Bauprodukte auch vernichten oder unbrauchbar machen. Des Weiteren können sie eine Warnung der Öffentlichkeit über das Schnellwarnsystem der Europäischen Union für Non-Food-Produkte (RAPEX) veranlassen.

Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind in Artikel 19 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Artikel 56, 58 und 59 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung – BauPVO) geregelt.

Lupe über CE-Kennzeichnung
Quelle: DIBt, Berlin
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