Bauprodukte Detail
Revisionsöffnungsverschlüsse und Revisionsöffnungsverschlusssysteme
Revisionsöffnungsverschlüsse und Revisionsöffnungsverschlusssysteme sind Abschlüsse von Revisionsöffnungen in feuerwiderstandsfähigen Installationsschächten oder Unterdecken im Innenbereich von baulichen Anlagen. Sie verhindern den Durchtritt von Feuer und Rauch durch die Revisionsöffnung bei einer Brandbeanspruchung von innen nach außen (in Installationsschächten) und von oben und von unten (in Unterdecken).
Revisionsöffnungsverschlüsse und Revisionsöffnungsverschlusssysteme bestehen im Wesentlichen aus einem Rahmen und aus dem/den Revisionsflügel/n.
Revisionsöffnungsverschlüsse und Revisionsöffnungsverschlusssysteme
- werden werkseitig hergestellt,
- müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
- müssen umlaufend dicht schließen,
- dürfen von außen (d. h. von der Raumseite) nur mit besonderem Werkzeug oder Schlüssel oder ähnlichem zu öffnen sein.
Revisionsabschlüsse dürfen einen oder zwei Revisionsflügel besitzen.
Revisionsöffnungsverschlusssysteme müssen
- mindestens drei und maximal fünf Revisionsflügel oder
- mindestens zwei und maximal fünf Revisionsflügel, zweireihig übereinander angeordnet,
besitzen.
Bauaufsichtlicher Rahmen
Revisionsöffnungsverschlüsse und Revisionsöffnungsverschlusssysteme sind ungeregelte Bauprodukte bzw. Bauarten, für die das DIBt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen/allgemeine Bauartgenehmigungen erteilt.
Erforderliche Nachweise:
- Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102-2 oder DIN EN 1364-1
- für Revisionsöffnungsverschlusssysteme zusätzlich Nachweise der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit nach DIN 4102-3
Nachweise für erweiterte Anwendungen, die sich nicht unmittelbar aus den Prüfnachweisen ableiten lassen, sind mit dem DIBt abzustimmen.
Revisionsöffnungsverschlusssysteme dürfen nur von fachkundigem Personal des Antragstellers oder von Unternehmen ausgeführt und eingebaut werden dürfen, die ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet haben und entsprechend geschultes Personal dafür einsetzen.
Sie unterliegen der Fremdüberwachung durch eine anerkannte PÜZ-Stelle.
Nationales Verfahren
Für die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) ist ein Antrag beim DIBt erforderlich (vgl. §§ 16a Abs. 2 und 18 Abs. 2 und 4 MBO). Das gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder einer bestehenden Bauartgenehmigung.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Benötigt werden folgende Angaben: Name und Adresse des Antragstellers, Beschreibung des Bauprodukts/der Bauart und des Verwendungs- bzw. Anwendungsbereichs, Ziel des Antrags (Neuzulassung oder Änderung/Ergänzung/Verlängerung einer Zulassung).
Gerne können Sie unsere Antragsmuster nutzen.
- pdf-Datei Antragsformular Zulassung und/oder Bauartgenehmigung (3 Seiten ) Stand: Januar 2018; Antrag auf Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ), einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung in Kombination mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (abZ + aBG) oder einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG)
- pdf-Datei Antrag zur Änderung / Ergänzung / Verlängerung der Geltungsdauer einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und/oder einer allgemeinen Bauartgenehmigung (4 Seiten ) Stand: Januar 2018
- pdf-Datei Merkblatt zum Anfertigen von Zeichnungen für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Bauartgenehmigungen (5 Seiten ) Stand: Juli 2017
Europäische Technische Bewertung
Um das ETA-Verfahren einzuleiten, füllen Sie bitte das nachfolgende Formblatt aus. Bitte beachten Sie, dass das Verfahren, einschließlich der Fristen, erst zu laufen beginnt, wenn ein vollständiges technisches Dossier vorliegt. Für die Zusammenstellung der hierfür benötigten Angaben sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.