Bauprodukte Detail

Brandschutzgewebe

Brandschutzgewebe mit dämmschichtbildender Beschichtung werden für die Umhüllung elektrischer Leitungen und Leitungsanlagen eingesetzt, um deren Brandverhalten zu verbessern bzw. die Brandentstehung an diesen Leitungen und Leitungsanlagen zu be- und die Brandweiterleitung verhindern.

Bauaufsichtlicher Rahmen

Die Ausführung von mit Brandschutzgeweben umhüllten elektrischen Leitungen und Leitungsanlagen ist eine ungeregelte Bauart. Das DIBt erteilt hierfür allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG), in denen die Anwendung der mit einem dämmschichtbildenden Baustoff beschichteten Brandschutzgewebe zur Umhüllung elektrischer Leitungen und Leitungsanlagen spezifiziert wird, i.d.R. in Kombination mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) für regelungsbedürftige Komponenten der Bauart.

Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung dient dem Nachweis, dass die mit dem Brandschutzgewebe umhüllten Leitungen und Leitungsanlagen

  • die Anforderungen an schwerentflammbare Baustoffe erfüllen und ggf. eine geringe Rauchentwicklung zeigen und/oder
  • die Brandentstehung an diesen Leitungen und Leitungsanlagen behindern und die Brandausbreitung verhindern.

Neben den Bestimmungen der abZ/aBG sind die Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnung und der einschlägigen Leitungsanlagenrichtlinie sowie die erforderliche Montageanleitung des abZ/aBG-Inhabers zu beachten.

Einschlägige bekannt gemachte Technische Baubestimmungen:

  • Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Teil A 2
  • MVV TB, Teil A 2.2, lfd. Nr. A 2.2.1.2 (Anhang 4) "Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnungen der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten"
  • Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR)

pdf-Datei Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) (8 Seiten ) Fassung: 10.2.2015 (Redaktionsstand 5.4.2016); Amtliche Mitteilungen 2016/2 (Ausgabe: 11. Oktober 2016); Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz; DIBt (Hrsg.)

Die Nachweisführung erfolgt aufgrund von DIBt-internen Festlegungen nach Beratung in den zuständigen Sachverständigenausschüssen "Brandverhalten von Baustoffen" und "Brandverhalten von Bauteilen – Sonderbauteile". Antragsteller werden im Rahmen des Verfahrens näher informiert.

Nationales Verfahren

Für die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) ist ein Antrag beim DIBt erforderlich (vgl. §§ 16a Abs. 2 und 18 Abs. 2 und 4 MBO). Das gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder einer bestehenden Bauartgenehmigung.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Benötigt werden folgende Angaben: Name und Adresse des Antragstellers, Beschreibung des Bauprodukts/der Bauart und des Verwendungs- bzw. Anwendungsbereichs, Ziel des Antrags (Neuzulassung oder Änderung/Ergänzung/Verlängerung einer Zulassung).

Gerne können Sie unsere Antragsmuster nutzen.