Feuerschutzmittel für Holz
Feuerschutzmittel dienen der Verbesserung des Brandverhaltens von hiermit ausgestatteten Vollhölzern oder Holzwerkstoffen. Durch die Behandlung mit dem Feuerschutzmittel können die Vollhölzer und Holzwerkstoffe in Bereichen eingesetzt werden, in denen bauaufsichtlich die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe gefordert ist. Die Ausrüstung des Vollholzes oder der Holzwerkstoffe mit dem Feuerschutzmittel kann nachträglich durch Streichen, Spritzen, Tauchen oder Vakuum-Druck-Imprägnierung erfolgen.
Bauaufsichtlicher Rahmen
Die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten ist hinsichtlich der Erfüllung der bauaufsichtlichen Schutzziele relevant, vgl. hierzu Musterbauordnung (MBO), § 3 und § 14 in Verbindung mit § 26.
Das DIBt erteilt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen/allgemeine Bauartgenehmigungen für Feuerschutzmittel zur Ausrüstung von Holz/Holzwerkstoffen zur Verbesserung des Brandverhaltens, weil es dafür keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt und die Eignung des Feuerschutzmittels abweichend von den vorgeschriebenen Prüfverfahren zur Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (vgl. Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Teil C 3, lfd. Nr C 3.4) nachgewiesen werden soll.
Für Feuerschutzmittel können auch Europäische Technische Bewertungen (ETA) ausgestellt werden. Bei der Anwendung von Bauarten mit diesen Feuerschutzmitteln sind die einschlägigen Landesbestimmungen entsprechend der MVV TB, Teil A 2.2, lfd. Nr. A 2.2.1.2 (Anhang 4), Abs. 14 zu beachten.
Bitte beachten Sie auch die eingeführten Technischen Baubestimmungen, vgl.
- MVV TB, Teil A 2.2, lfd. Nr. A 2.2.1.2 Bauprodukte und Bauarten "Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten; 2016-06"
- MVV TB, Teil A 2.2, lfd. Nr. A 2.2.1.3 Klassifizierte Baustoffe und Bauteile, Ausführungsregeln "DIN 4102-4:2016-05"
National erfolgt die Nachweisführung aufgrund von DIBt-internen Festlegungen nach Beratung im zuständigen Sachverständigenausschüssen "Brandverhalten von Baustoffen". Antragsteller werden im Rahmen des Verfahrens näher informiert.
Nationales Verfahren
Für die Erteilung einer abZ für Ihr Bauprodukt bzw. einer aBG für Ihre Bauart benötigen wir einen Antrag von Ihnen. Wir empfehlen, vor Antragstellung Kontakt mit uns aufzunehmen. Sie können uns hierfür gerne eine unverbindliche Anfrage per E-Mail an dibt(at)dibt(.)de oder an den oben rechts angegebenen Kontakt des Fachreferats zukommen lassen.
Damit wir zu einer ersten Einschätzung kommen können, benötigen wir folgende Angaben:
- Beschreibung des Bauprodukts und des Verwendungsbereichs
- z. B. Material, Gestalt, Anzahl der Größen, Varianten, Abmessungen
- z. B. Verwendung in Wänden, Decken, im Ausbau, in der Gebäudetechnik
- Beschreibung der Bauart und des Anwendungsbereichs
- z. B. Konstruktion der Wände, Decken, Elemente etc. und Zusammenwirken der Komponenten
- z.B. Anwendung im Grundbau, Stahlbetonbau, Gebäudedämmung; als tragendes Bauteil, nichttragendes Bauteil, unter statischer und quasi-statische Beanspruchung, Brandlast, sonstige Expositionen
- Angaben zur Relevanz für die bauaufsichtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen
- insbesondere Standsicherheit, Brandschutz, Gesundheitsschutz, Schallschutz, Wärmeschutz, Umweltschutz
- Erläuterung der Abweichung von den Technischen Baubestimmungen
- Worin besteht die wesentliche Abweichung von den Technischen Baubestimmungen?
- Oder gibt es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik?
- Kontaktmöglichkeiten
- gerne E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer sowie Name, Organisation/Unternehmen und Anschrift
Nachdem Ihre Anfrage bei uns vorliegt, gehen wir mit Ihnen in den Dialog und klären die weiteren Schritte.
Sofern Sie bereits eine Zulassung/Bauartgenehmigung von uns haben und eine Änderung, Ergänzung oder Verlängerung beantragen möchten, nutzen Sie gerne das nachfolgend bereitgestellte Formular:
- pdf-Datei Antrag zur Änderung / Ergänzung / Verlängerung der Geltungsdauer einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und/oder einer allgemeinen Bauartgenehmigung (4 Seiten ) Zuletzt bearbeitet: 29. November 2024
Europäische Technische Bewertung
Um das ETA-Verfahren einzuleiten, füllen Sie bitte das nachfolgende Formblatt aus. Bitte beachten Sie, dass das Verfahren, einschließlich der Fristen, erst zu laufen beginnt, wenn ein vollständiges technisches Dossier vorliegt. Für die Zusammenstellung der hierfür benötigten Angaben sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.