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Ausstellungsberechtigung

Die Ausstellung von Energieausweisen und Inspektionsberichten für Klimaanlagen ist entsprechend berechtigten Personen vorbehalten (vgl. hierzu §§ 77, 88 und 113 GEG).

Darüber hinaus sind die Durchführungsverordnungen der einzelnen Bundesländer zu beachten. Informationen dazu sind bei den zuständigen Länderbehörden zu erfragen oder auf den entsprechenden Webseiten der Länder zu finden.

Die Anmeldung bei der GEG-Registrierstelle erfolgt auf eigenverantwortliche Erklärung des Berechtigten. Das DIBt prüft im Rahmen der Neuregistrierung nicht, ob die angemeldete Person tatsächlich zur Ausstellung von Energieausweisen oder Inspektionsberichten für Klimaanlagen berechtigt ist.