Bauprodukte Detail

Querschnittsverminderungen für Schornsteine

Querschnittsverminderungen für vorhandene Schornsteine werden zur Sanierung und/oder Modernisierung eingesetzt. Zweck kann es sein, die Abgasanlage für eine feuchte Betriebsweise zu ertüchtigen oder den Querschnitt des Schornsteins an eine neue angeschlossene Feuerstätte anzupassen, z.B. einen Niedertemperaturkessel. Eine Querschnittsverminderung kann die Abgasgeschwindigkeit beeinflussen. Grundlage für Querschnittsverminderungen sind anwendungsbezogene Berechnungen zur Abführung der Abgase.

Bauaufsichtlicher Rahmen

Das DIBt erteilt in diesem Bereich

  • allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) für Abgasleitungen und/oder Teile von Abgasleitungen zur Querschnittsminderung, die nicht von einer Europäischen Technischen Bewertung oder den geltenden harmonisierten Normen erfasst sind.
  • allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) für die Ausführung von Querschnittsverminderungen von Abgasanlagen, sofern diese nicht durch die Ausführungsnorm DIN 18160-1 erfasst sind.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und allgemeine Bauartgenehmigungen können ggf. in einem Bescheid (sogenannter Kombi-Bescheid) erteilt werden.

Für Bauprodukte für Querschnittsverminderungen, die nicht (vollständig) von einer harmonisierten Norm erfasst sind, können auch Europäische Technische Bewertungen (ETA) ausgestellt werden. Für solche Produkte mit ETA kann für die Anwendung eine allgemeine Bauartgenehmigung in Betracht kommen.

Bei der Ausführung von Querschnittsverminderungen sind u.a. zu beachten:

  • DIN EN 13384-1 – Abgasanlagen – Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren – Teil 1: Abgasanlagen mit einer Feuerstätte
  • DIN EN 13384-2 – Abgasanlagen – Wärme- und strömungstechnische Berechnungsverfahren – Teil 2: Abgasanlagen mit mehreren Feuerstätten
  • DIN V 18160-1 – Abgasanlagen – Teil 1: Planung und Ausführung

Bitte beachten Sie auch die einschlägigen Landesregelungen entsprechend der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Anhang 8, Abschnitt 8.3 (Ausgabe 2017/1) bzw. künftig Anhang 14.

pdf-Datei Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) Stand: September 2007, geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 28.01.2016 und 27.09.2017; Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz

Nationales Verfahren

Für die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) ist ein Antrag beim DIBt erforderlich (vgl. §§ 16a Abs. 2 und 18 Abs. 2 und 4 MBO). Das gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Verlängerung einer bestehenden Zulassung oder einer bestehenden Bauartgenehmigung.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Benötigt werden folgende Angaben: Name und Adresse des Antragstellers, Beschreibung des Bauprodukts/der Bauart und des Verwendungs- bzw. Anwendungsbereichs, Ziel des Antrags (Neuzulassung oder Änderung/Ergänzung/Verlängerung einer Zulassung).

Gerne können Sie unsere Antragsmuster nutzen.

Europäische Technische Bewertung

Um das ETA-Verfahren einzuleiten, füllen Sie bitte das nachfolgende Formblatt aus. Bitte beachten Sie, dass das Verfahren, einschließlich der Fristen, erst zu laufen beginnt, wenn ein vollständiges technisches Dossier vorliegt. Für die Zusammenstellung der hierfür benötigten Angaben sind wir auf Ihre Mitarbeit angewiesen. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.